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Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“
Bekanntmachung
der Gemeinde Nordstemmen
Inkrafttreten der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“
Der Rat der Gemeinde Nordstemmen hat in seiner Sitzung am 29.09.2026 die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“ der Gemeinde Nordstemmen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung als Satzung einschließlich der Begründung beschlossen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“, 2. Änderung befindet sich südwestlich der Ortschaft Burgstemmen im Bereich der Straße „Radebrecher“ und ist in dem nachstehenden Übersichtsplan „schwarz“ umrandet dargestellt.
Die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“ der Gemeinde Nordstemmen wird mit der Begründung vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Gemeinde Nordstemmen, Fachdienst 2.1 - Planung und Umwelt, Rathausstraße 3, 31171 Nordstemmen, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Die Einsichtnahme ist während der folgenden Besuchszeiten möglich:
Montag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr
Mittwoch: nach Vereinbarung
Donnerstag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr und 15.00 ‑ 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr
Über den Inhalt der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“ kann auf Verlangen Auskunft erteilt werden. Außerdem können die Planunterlagen im Geoportal auf der Internetseite der Gemeinde Nordstemmen unter:
https://www.nordstemmen.de/bauen-abwasser/bauleitplanung/bebauungsplaene/
eingesehen werden.
Es wird gemäß § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nordstemmen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von der durch die Änderung des Bebauungsplanes eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0401 „Radebrecher-Siedlung“ in Kraft.
Nordstemmen, 07.10.2026
Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin
Nicole Dombrowski
