Eingang zum Rathaus

Bekanntmachungen

Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis

Bekanntmachung

der Gemeinde Nordstemmen

                     über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
                        und die Erteilung von Wahlscheinen für die
                                 Europawahl am 09. Juni 2024


  1. Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Nordstemmen wird in der Zeit vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) im Rathaus der Gemeinde Nordstemmen, Einwohnercenter, Rathausstraße 3, 31171 Nordstemmen, während der allgemeinen Öffnungszeiten 

    Montag            geschlossen (Pfingstmontag)
    Dienstag          von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
    Mittwoch         geschlossen
    Donnerstag     von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag             von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr 

    für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. 

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. 

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, das von Bediensteten der Gemeinde Nordstemmen bedient wird. 

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Einsichtnahme und Überprüfung gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Zugang ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene wahlberechtigte Personen möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 24. Mai 2024 bis 12:00 Uhr (16. Tag vor der Wahl), bei der Gemeinde Nordstemmen, Einwohnercenter, Rathausstraße 3, 31171 Nordstemmen, Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen  das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. 

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Landkreis Hildesheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

     5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

     5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

      a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das 
          Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach
          § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024 oder die Einspruchsfrist gegen das
          Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

     b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17
         Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der
         Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

      c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
         Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

    Wahlscheine können bis zum 07. Juni 2024, 18:00 Uhr (2. Tag vor der Wahl), bei der Gemeinde Nordstemmen, Einwohnercenter, Rathausstraße 3, 31171 Nordstemmen, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Telefonische und mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.

    Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
    Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.

     Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  6.   Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

    - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
    - einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
    - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten
      Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl.

      Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die 
      Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
      wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
      Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
      bevollmächtigte Person auszuweisen.

      Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig
      an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr
      eingeht.

      Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
      ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief
      angegebenen Stelle abgegeben werden.

Nordstemmen, den 29.04.2024

Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin