mehrere Kinder die über eine Wiese laufen

Richtlinie zur Förderung

Richtlinie zur Förderung von Kindern 

in der Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim (Stand: 01.01.2019)

Richtlinie zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Landkreis Hildesheim (Stand: 11.04.2023)

Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Rechtsgrundlage

2. Örtliche Zuständigkeit

3. Vermittlung der Kindertagespflege

4. Umfang der Betreuung

5. Betreuungsvertrag

6. Betreuungsentgelt und andere Zahlungen

7. Weiterzahlung des Betreuungsentgeltes

8. Kinder mit besonderen Förderbedarfen

9. Vertretungsregelung bei Ausfall der Kindertagespflegeperson

9a. Erprobung besonderer Vertretungsmodelle

10. Antrags- und Bewilligungsverfahren

11. Kostenbeteiligung der mit dem Kind zusammenlebenden Erziehungsberechtigten

12. Beginn und Ende der Kostenbeitragspflicht

13. Fälligkeit des Kostenbeitrags

14. Mitwirkungspflichten der Kostenbeitragspflichtigen

15. Mitwirkungspflicht der Kindertagespflegeperson und der Erziehungsberechtigten

16. Aufgaben der Fachberatung im Amt für Familie

17. Aufgaben der Familien- und Kinderservicebüros

18. Inkrafttreten


Vorwort

Die Kindertagespflege ist ein familiennahes Betreuungsangebot für Kinder von 0 – 14 Jahren, wobei das Hauptaugenmerkt der Kindertagespflegeperson (KTPP) auf die Betreuung der Kinder von 0 – 3 Jahren ge-richtet ist. Ein besonderes Merkmal der Kindertagespflege ist die personengebundene Betreuung in klei-nen Gruppen. Dabei betreut eine qualifizierte KTPP max. 5 Kinder in ihrer häuslichen Umgebung oder in extra angemieteten Räumen. In einer Großtagespflege betreuen bis zu 3 KTPP maximal 8 - 10 Kinder je nach Altersbelegung.

1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege sind die §§ 22 – 24, 43 und § 90 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) in der jeweils gültigen Fassung. Weitere Regelungen ent-hält das Landesrecht, unter anderem das Niedersächsische Gesetz über Kindertagesstätten und Kin-dertagespflege (NKitaG).

2. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Familien- und Kinderservicebüros richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten.

3. Vermittlung der Kindertagespflege

(1) Die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen erfolgt durch das Familien- und Kinderservice-büro der Wohnortgemeinde des Kindes. Es werden ausschließlich Kindertagespflegepersonen ver-mittelt, die im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sind.

(2) Die Familien- und Kinderservicebüros informieren die Erziehungsberechtigten über das vollum-fängliche kommunale Platzangebot in Kindertagesstätten und bei Kindertagespflegepersonen und beraten sie bei der Auswahl. Es wird auf das bestehende Wunsch- und Wahlrecht der Erzie-hungsberechtigten nach §5 SGB VIII hingewiesen.

4. Umfang der Betreuung

(1) Der Umfang der täglichen Betreuung für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres rich-tet sich nach den gesetzlichen Ansprüchen, wie sie im § 24 Abs. 1 – 4 SGB VIII und dem Nieders. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (NKiTaG) beschrieben sind. Kinder haben ab dem 3. Geburtstag einen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Kindertagespflege kommt nur bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Betracht. Entsprechendes gilt für schul-pflichtige Kinder.

(2) Der Beginn und das Ende der täglichen Betreuung des Kindes sollen die Vereinbarkeit von Fami-lie und Beruf bedarfsgerecht gewährleisten, insbesondere unter Berücksichtigung des Kindes-wohls. Der erforderliche Umfang ist gegenüber dem Familien- und Kinderservicebüro in nachfol-genden Fällen in geeigneter Weise nachzuweisen: Nachzuweisen ist in jedem Fall das Erfordernis für Betreuungsverhältnisse über 45 Stunden pro Woche sowie Betreuungsverhältnisse mit Kin-

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dern ab der Geburt bis zur Vollendung des 1. Lebensjahres. Die Nachweise sind seitens des Fami-lien- und Kinderservicebüros an die Fachberatung weiterzuleiten. Die Fachberatung trifft dann die jeweilige Einzelfallentscheidung.

(3) Kindertagespflege umfasst grundsätzlich eine Betreuung von mindestens 15 Stunden pro Woche und grundsätzlich maximal 50 Stunden wöchentlich, in der Zeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr. Abweichungen bedürfen einer besonderen Begründung. Von einer Mindestbetreuungszeit kann abgewichen werden, wenn die Betreuung ergänzend zu einer Betreuung in einer Kinderta-gesstätte oder Schule stattfindet. Die ergänzende Kindertagespflege im U3-Bereich ist nach Mög-lichkeit zu vermeiden. Sollte im Vorfeld jedoch bekannt sein, dass auf diese zurückgegriffen wer-den muss, sollte mit Rücksicht auf das Kindeswohl nur ein einmaliger täglicher Wechsel der Be-treuungsform stattfinden.

(4) Die Betreuung an Wochenenden und in den Abendstunden bedarf der zusätzlichen schriftlichen Begründung. Eine Übernachtung im Rahmen der Kindertagespflege ist grundsätzlich die Aus-nahme und wird nur in begründeten Einzelfällen gewährt. Dabei ist erforderlich, dass das Kind nicht ausschließlich während der Schlafenszeit beaufsichtigt wird, sondern vor dem Zubettgehen und nach dem morgendlichen Aufstehen Betreuungszeiten mit enthalten sind, in denen das Kind gefördert wird.

(5) Vor einem beabsichtigten Vertragsbeginn können Kindertagespflegepersonen für Gespräche und Hospitationstermine von Erziehungsberechtigten und Kind, 10 Stunden zum regulären Betreu-ungsentgelt nach Ziffer 6 Abs. 1 sowie Abs. 4. in Anspruch nehmen. Diese 10 Stunden gelten auch dann, wenn kein Betreuungsvertrag zustande kommt. Als Abrechnungsgrundlage für die Kindertagespflegeperson dient ein Stundennachweis. Weitere Leistungen hierfür werden vor Vertragsabschluss nicht gewährt. Die Eingewöhnungszeit beginnt mit Vertragsbeginn und wird in vollem Umfang des Betreuungsvertrages vergütet.

(6) Die Kindertagespflegeperson hat das Familien- und Kinderservicebüro zu informieren, wenn ein betreutes Kind länger als 2 Tage unentschuldigt fehlt. Das Familien- und Kinderservicebüro prüft dann den Umfang oder die Erfordernis der Kindertagesbetreuung. Bei Bedarf schaltet das Fami-lien- und Kinderservicebüro die Fachberatung ein.

5. Betreuungsvertrag

Der Betreuungsvertrag zwischen Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegeperson bildet die Grundlage für das Betreuungsverhältnis und für den dem Grunde nach erforderlichen Betreuungs-umfang. Im Betreuungsvertrag werden u.a. die tägliche Betreuungszeit sowie ggf. die Höhe des zusätzlichen von den Erziehungsberechtigten zu zahlenden Verpflegungsgeldes festgelegt. Das Fa-milien- und Kinderservicebüro er- hält eine Kopie bzw. Kurzform des Vertrages mit den erforderli-chen Daten für die Abrechnung sowie für die Pflege des Tagespflegeportals (Landesstatistik).

(1) Werden regelmäßig andere Betreuungszeiten notwendig, muss zur Berechnung der Geldleis-tung der Betreuungsvertrag geändert werden. Eine Änderung des Betreuungsumfangs ist an jedem Tag eines Monats für den Folgemonat möglich. Bei unregelmäßigen, zeitlich befristeten Änderungen des Betreuungsumfangs, ist mit Stundennachweis abzurechnen.

(2) Die Änderungen im Betreuungsvertrag sind dem Familien- und Kinderservicebüro unverzüglich durch Vorlage einer Kopie des Änderungsvertrages mitzuteilen. Die Vorlage der Änderung des Betreuungsvertrages bedarf keiner erneuten Beantragung der Erziehungsberechtigten.

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(3) In dem Betreuungsvertrag sollen die Erziehungsberechtigten auf die Haltung von Tieren im Haushalt der Kindertagespflegeperson hingewiesen werden. Für Hunde ist ein Eignungsgut-achten vorzulegen, sofern sie sich während der Betreuungszeit in den Betreuungsräumen auf-halten. Die dafür erforderlichen Nachweise sind vor Aufnahme der Tätigkeit der Fachaufsicht beim Landkreis Hildesheim vorzulegen. Dies gilt auch für bereits bestehende Tagespflegestel-len. Im pädagogischen Konzept muss außerdem schlüssig dargelegt werden wie mit Haustie-ren in Zusammenhang mit der Betreuung umzugehen ist und wie Gefahren ausgeschlossen werden sollen.

(4) Unabhängig von der individuell vereinbarten Kündigungsmöglichkeit des Betreuungsvertra-ges ist das Familien- und Kinderservicebüro unverzüglich über die Beendigung des Betreu-ungsverhältnisses und den Zeitpunkt der Beendigung zu informieren. Eine fristlose Kündi-gung bedarf einer Begründung (Gefährdung des Kindeswohls, Nichtzahlung der Beiträge der Erziehungsberechtigten etc.). Es besteht außerdem die Möglichkeit das Betreuungsverhält-nis in beiderseitigem Einvernehmen durch einen Auflösungsvertrag zu beenden.

6. Betreuungsentgelt und andere Zahlungen

(1) Die Höhe des Betreuungsentgeltes wird pro Monat pauschaliert bemessen und ausgezahlt. Dabei wird folgender Berechnungsschlüssel zugrunde gelegt: Ermittelte Wochenstundenzahl x 52 x ak-tuelles Stundenentgelt / 12 = monatliches Betreuungsentgelt. Die Auszahlung erfolgt grundsätz-lich zum Monatsende. Sollten in besonderen Fällen Betreuungszeiträume von weniger als einem Monat vorliegen, so wird das Betreuungsgeld anteilig berechnet. Dazu werden die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden des Teilmonats mit dem jeweiligen Betreuungsentgelt pro Stunde multipliziert. Feiertage innerhalb der Arbeitswoche (Montag bis Freitag) berühren die Vollständigkeit des pauschal abzurechnenden Monats nicht.

(2) Die entsprechenden Betreuungsentgelte (Sachaufwand und Förderleistung) sind Anlage 1 zu ent-nehmen. Der Betrag steigt pro Haushaltsjahr um 2,35 %. Die in dem Betreuungsentgelt enthalte-nen Teilbeträge für den Sachaufwand und für die Förderleistung erhöhen sich gleichermaßen. Die Teilbeträge für Sachaufwand und Förderleistung sind im Bescheid getrennt auszuweisen. Für An-gestellte in Großtagespflegestellen wird ein Aufschlag von 0,50 € je Betreuungsstunde ausgezahlt.

(3) Erforderliche Wegezeiten der Kindertagespflegeperson für die Beförderung der Kinder zur Kin-dertagesstätte oder zur Tagespflegestelle nachdem die Betreuung durch eine Kindertagesstätte stattgefunden hat, werden als Betreuungszeit voll berücksichtigt.

(4) Das Betreuungsentgelt für die Betreuung des Kindes im Haushalt der Erziehungsberechtigten ergibt sich aus Anlage 2. Damit abgegolten sind auch die Fahrtkosten sowie die Wegezeitentschä-digung. Der Betrag steigt um 2,35 % pro Haushaltsjahr.

(5) Für die Erstattung der nach § 23 Abs. 2 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge ist das Familien- und Kinderservicebüro am Hauptwohnsitz der Kindertagespflegeperson zustän-dig. Auch an Vertretungskräfte werden die Aufwendungen nach § 23 Absatz 2 Nrn. 3 und 4 ge-zahlt. Sie werden stets auf ganze Tage berechnet. Die Angemessenheit einer Unfallversiche-rung wird bis zu einer jährlichen Summe von 60.000 € ungeprüft anerkannt. Eine Erstattung der Aufwendungen erfolgt nur nach Vorlage der endgültigen Bescheide des Versicherungsgebers. Bei Kindertagespflegepersonen, die außerhalb des Landkreises Hildesheim tätig sind, muss bei Betreuung von Kindern aus dem Landkreis Hildesheim eine Abstimmung mit dem zuständigen

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Träger (Landkreis oder Gemeinde) über die Übernahme der Kostenbeiträge für Versicherungen erfolgen.

(6) Für die Vor- und Nachbereitung der Betreuung und die Entwicklungsdokumentation der Tages-kinder ist Anlage 3 maßgeblich. Der Betrag steigt jährlich um 2,35 % pro Jahr. Es werden nur volle Monate erstattet, der Monat des Vertragsbeginns zählt dabei als voller Monat.

(7) Aufwendungen für eine nachgewiesene Krankentagegeldversicherung werden in Höhe von 40 € pro Monat erstattet unter dem Vorbehalt, dass die Kindertagespflege tatsächlich ausgeübt wird.

(8) Es erfolgt seit dem 01.01.2018 jeweils einmalig die Rückzahlung der nach Abzug von Landesmit-teln verbleibenden Kursgebühren für die erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen vor dem ers-ten Einstieg in die Tätigkeit. Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen nach dem SGB II müssen im Vorfeld nicht für die Kursgebühren aufkommen.

(9) Es wird seit dem 01.01.2018 eine Pauschale für die Ausstattung der genutzten Räume bei erstem Einstieg in die Tätigkeit der Kindertagespflege oder erneutem Einstieg nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten oder Schaffung neuer Betreuungsplätze jeweils in Höhe von 100 € je Platz gezahlt. Bei nicht unterbrochener Tätigkeit der Kindertagespflegeperson wird die Aus-zahlung der o.g. Pauschale in genannter Höhe alle sieben Jahre erfolgen. Die Pauschale ist durch die Kindertagespflegeperson schriftlich bei der zuständigen Gemeinde zu beantragen. Die Ter-mine für die Auszahlung der regelmäßigen Ausstattungspauschale sind Anlage 4 zu entnehmen.

(10) Es wird seit 2018 bei erstem Einstieg in die Tätigkeit der Kindertagespflege oder erneutem Ein-stieg nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ein Mietzuschuss in Höhe von 180 € pro Monat und für sechs Monate gezahlt bei nachgewiesener Anmietung von Räumen (außer- halb der eigenen Wohnung). Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die Tätigkeit die nächsten zwölf Monate dauerhaft ausgeübt wird. Bei Großtagespflegestellen wird der Mietzu-schuss an jede Kindertagespflegeperson gezahlt, sofern beide einen Mietvertrag für die zur Be-treuung genutzten Räumlichkeiten vorlegen.

(11) Die Auszahlung von Beträgen nach den Absätzen 6-10 erfolgt durch die Familien- und Kinder-servicebüros.

(12) Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Antragsstellung von Mitteln für Bildung und Teilhabe bei der zuständigen Stelle möglich ist.

7. Weiterzahlung des Betreuungsentgeltes

Eine Weiterzahlung des Betreuungsentgeltes erfolgt befristet in folgenden Fällen:

1. bei Erkrankung der Kindertagespflegeperson

2. bei Urlaub der Kindertagespflegeperson

3. für zwei Fortbildungstage

Die Weiterzahlung nach Nr. 1 und 2 erfolgt für insgesamt maximal 30 Tage im Kalenderjahr (bei 5 Tage Betreuung / Woche). Nach Ablauf des Kalenderjahres ist durch das Familienbüro bei der jeweili-gen Kindertagespflegeperson ein Nachweis über die Krankheits- und Urlaubstage des abgelaufenen Kalenderjahres inkl. einer Auflistung anzufordern. Ein Vordruck hierfür wird durch den Landkreis be-reitgestellt.

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Die Weiterzahlung für zwei Fortbildungstage (nach Nr. 3) erfolgt unter der Voraussetzung der tatsäch-lichen Ableistung der 18 Fortbildungsstunden (Zeitstunden). Der Nachweis ist zeitnah bei der abrech-nenden Stelle vorzulegen. Kindertagespflegepersonen, die die geforderten 18 Fortbildungsstunden vollumfänglich abgeleistet haben, erhalten zum Ende des jeweiligen Kindergartenjahres eine Sonder-zahlung in Höhe von 100€. Nur solche Fortbildungen nach §25 Abs. 2 DVO-NKitaG sind anerkennungs-fähig. Weiterzahlungstage gelten nur für das jeweilige Kalenderjahr und sind nicht übertragbar.

8. Kinder mit besonderen Förderbedarfen

(1) Als Grundlage für die Betreuung von Kindern mit besonderen Förderbedarfen, ist grds. ein Gutachten des Gesundheitsamtes einzuholen, aus dem der besondere Förderbedarf (Art, Um- fang etc.) hervorgeht.

(2) Die Fachaufsicht für Kindertagespflege behält sich vor, die persönliche Eignung der Kinderta-gespflegeperson sowie die Eignung der Räumlichkeiten erneut zu überprüfen.

(3) Eine besondere Zusatzqualifikation oder eine abgeschlossene (Zusatz-)Ausbildung im heilpäda-gogischen Bereich ist erforderlich, z.B. Heilerziehungspfleger.

(4) Bei Betreuung eines Kindes mit bes. Förderbedarf reduziert sich der Umfang der Pflegeerlaub-nis um ein Kind. Eine gleichzeitige Betreuung von mehreren Kindern mit bes. Förderbedarf ist grds. ausgeschlossen.

(5) Betreut eine Kindertagespflegeperson ein Kind mit bes. Förderbedarf, erhält sie den 2,5-fachen Satz des aktuellen Stundenentgelts.

(6) Falls es für die Betreuung des Kindes mit bes. Förderbedarf notwendig ist, Stellungnah-men/Entwicklungsberichte zu erstellen und/oder außerordentliche Termine wahrzunehmen, sind diese Mehrleistungen per Stundennachweis mit dem in Abs. 5 genannten Stundenentgelt zu vergüten. Nachweise müssen den Zeitaufwand und die entsprechenden Tätigkeiten enthal-ten.

Für die in den Absätzen 1-6 geregelten Inhalte behält sich die Fachaufsicht für Kindertagespflege vor, Einzelfallentscheidungen zu treffen.

9. Vertretungsregelung bei Ausfall der Kindertagespflegeperson

(1) Bei Ausfall der Kindertagespflegeperson (siehe 7.) stellt das Familien- und Kinderservicebüro eine vertretungsweise Betreuung sicher. Die Familien- und Kinderservicebüros teilen den Kindertages-pflegeper sonen mit angemessenem Vorlauf geeignete Vertretungspersonen mit.

(2) Vertreten können vorrangig Personen mit einer Kindertagespflegeerlaubnis und nachrangig aner-kannte Institutionen der Kindertagesbetreuung. Die Betreuung darf von der Kindertagespflege-person nicht - auch nicht vorübergehend – auf eine andere Person delegiert werden, die nicht über eine Kindertagespflegeerlaubnis verfügt. Ausnahmen können im Vorfeld durch die Fachbe-ratung für Kindertagespflege erteilt werden.

(3) Kindertagespflege in Vertretung wird tageweise abgerechnet.

(4) Vertretungskräfte erhalten pro Woche eine Grundpauschale von 5 Std. x aktuelles Stundenentgelt für die Bindungsarbeit. Grundlage für die Berechnung des Betreuungsentgelts im Vertretungsfall, ist die laut Betreuungsverträgen vorhandene Anzahl an betreuten Kindern und der zugrunde ge-legte Betreuungsumfang.

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9a. Erprobung besonderer Vertretungsmodelle

Nachfolgend werden drei Vertretungsmodelle vorgestellt, die mit Zustimmung und in Zusammenar-beit mit der Fachberatung vor Ort erprobt werden können. In Zusammenarbeit mit der Fachberatung des Landkreises Hildesheim wird individuell geprüft, welche Vertretungsvariante in der jeweiligen Ge-meinde angewendet werden kann. Das zuständige Familienservicebüro wird von der Fachberatung vorab darüber informiert, ob und welche Vertretungsvariante ab wann angewendet wird. Ohne die Einbindung und Prüfung der Fachberatung kann keine Vertretungsvariante eingeführt und entspre-chend abgerechnet werden.

(1) Variante 1 - Vertretungsgruppe

Mehrere Kindertagespflegepersonen, die ihre Kindertagespflegestellen in räumlicher Nähe zueinan-der haben, schließen sich zu einem Vertretungsteam zusammen. Jede/r von ihnen betreut maximal drei bis vier Kinder und hält einen bis zwei Plätze frei, um im Vertretungsfall ein/zwei zusätzliche/s Kind/er aufnehmen zu können.

Benötigt eine KTPP eine Vertretung, werden die zu betreuenden Kinder auf die verbleibenden KTPP verteilt, wobei die Aufteilung im Vorfeld klar abgesprochen wird. Für jedes Kind gibt es somit eine fest zugeordnete Vertretungskraft.

Durch regelmäßig stattfindende Aktivitäten (Bindungsarbeit) können die Kinder ein Vertrauensver-hältnis zur Vertretungskraft aufbauen. Zum Austausch und dem Beziehungsaufbau mit den jeweili-gen Eltern können zudem regelmäßig Elternabende oder Spielnachmittage genutzt werden.

Die freigehaltenen Plätze werden zum hälftigen aktuell gültigen Stundensatz im Rahmen von 8 Stun-den täglichen Betreuungsumfang vergütet.

(2) Variante 2 – Tandemmodell

Im ländlichen Bereich, wo nicht so viele KTPP tätig sind, kann eine Vertretungsgruppe aus einem Tandem gebildet werden, bestehend aus zwei KTPP und nicht mehr als 5 Betreuungsverträgen zu-sammen.

Das Tandem kann durch regelmäßige Aktivitäten sicherstellen, dass die Kinder zu der Vertretungs-kraft eine hinreichende Beziehung aufbauen können.

Auch hier werden die freigehaltenen Plätze entsprechend Variante 1 vergütet.

(3) Variante 3 – Vertretung in der Großtagespflege

In einer Großtagespflegestelle mit zwei KTPP können sich diese nicht gegenseitig vertreten, da sonst die gesetzlich zulässige Zahl von 5 gleichzeitig anwesenden Kindern (ab Sommer 2024 zusammen 8 Kinder) überschritten würde. Daher wird bei dieser Variante eine Vollzeit Vertretungskraft 3 Großta-gespflegestellen vertreten. Die Vertretungskraft leistet in den drei GTP`s jeden Tag Bindungsarbeit und wird im Falle der Vertretung durch Krankheit oder Urlaub in der jeweiligen GTP tätig. Die Ver-tretungskraft wird durchgehend hälftig für 5 Kinder entsprechend Variante 1 bezahlt, solange sie die Bindungsarbeit leistet. Im Vertretungsfall wird sie dann voll für die betreuten Kinder bezahlt.

10. Antrags- und Bewilligungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind die für das Kind Personensorgeberechtigten. Der Antrag ist im Namen des leistungsberechtigten Kindes zu stellen.

(2) Die Bewilligung der Jugendhilfeleistung Kindertagespflege erfolgt durch das Familien- und Kin-derservicebüro gegenüber den Personensorgeberechtigten. Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich für einen zukünftigen Zeitraum (frühestens ab Antragseingang) und ist grundsätzlich bis zum vo-raussichtlichen Betreuungsende befristet.

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(3) Die Bewilligung der Geldleistung gem. § 23 Abs. 2 SGB VIII erfolgt mit Bescheid gegen- über der Kindertagespflegeperson. Die Bewilligung erfolgt unter der auflösenden Bedingung der Gewäh-rung von Jugendhilfe in Form der Tagespflege. Mit dem Tag der Einstellung der Leistung gegen-über dem Kind erlischt somit der Anspruch auf Gewährung von Geldleistungen der Kindertages-pflegeperson. Der Einstellungsbescheid wird der Kindertagespflegeperson bekanntgegeben. Sie ist verpflichtet, Änderungen in den Betreuungszeiten unverzüglich mitzuteilen, damit eine Neu-berechnung des Tagespflegegeldes durch das Familien- und Kinderservicebüro erfolgen kann. Ggf. überzahlte Beträge werden von der Kindertagespflegeperson zurückgefordert.

11. Kostenbeitrag der mit dem Kind zusammenlebenden Erziehungsberechtigten

(1) Der Kostenbeitrag der mit dem in Kindertagespflege betreuten Kind zusammenlebenden Erzie-hungsberechtigten richtet sich nach § 90 Abs. 1 Ziffer 3 SGB VIII. Die Höhe des Kostenbeitrags orientiert sich an den festgelegten Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung in Tageseinrich-tungen. Die Festsetzung der Höhe des Kostenbeitrags erfolgt durch das örtlich zuständige Fami-lien- und Kinderservicebüro.

(2) Im Einzelfall kann der Kostenbeitrag der mit dem Kind zusammenlebenden Erziehungsberechtigten auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden (§ 90 Abs. 2 und 3 SGBVIII). Es ist darauf hinzuweisen, dass eine Antragsstellung von Mitteln für Bildung und Teilhabe bei der zuständigen Stelle möglich ist.

(3) Der Kostenbeitrag entfällt mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Kostenbeitragsbescheide sind bis zum Ende des dritten Lebensjahres zu befristen.

12. Beginn und Ende der Kostenbeitragspflicht

(1) Die Festsetzung des Kostenbeitrags erfolgt ab dem Zeitpunkt der Gewährung von Geldleistungen durch das Familien- und Kinderservicebüro und endet mit deren Einstellung.

(2) Bei Betreuungszeiträumen von weniger als einem Monat berechnet sich der Kostenbeitrag antei-lig nach Betreuungstagen.

(3) Wird das Betreuungsangebot nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen (z.B. Krankheit, Urlaub), so berührt dies nicht die Pflicht zur Zahlung des vollen Kostenbeitrags. Dies gilt auch für den Fall, dass Kindertagespflegepersonen ihre Weiterzahlungstage über-schreiten und es nicht zu einer Kündigung des Vertrages kommt.

13. Fälligkeit der Kostenbeitrags

Der festgesetzte Kostenbeitrag ist monatlich und in voller Höhe bis zum 5. des jeweiligen Monats in einer Summe an das Familien- und Kinderservicebüro zu zahlen.

14. Mitwirkungspflicht der Kostenbeitragspflichtigen

Die Kostenbeitragspflichtigen sind verpflichtet, dem Familien- und Kinderservicebüro Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen oder den für die Gewährung der Kindertagespflege maßgebli-chen Voraussetzungen (z.B. Wohnortwechsel, Arbeitgeberwechsel, Beendigung oder Abbruch einer

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Maßnahme oder des Schulbesuchs oder Änderungen in den Betreuungszeiten, z.B. aufgrund von Ur-laub oder Ferien) unverzüglich mitzuteilen.

15. Mitwirkungspflicht der Kindertagespflegeperson und der Erziehungsberechtigten

Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet

1. Änderungen im Betreuungsvertrag oder dessen Kündigung unverzüglich dem Familien- und Kin-derservicebüro mitzuteilen (siehe 5).

2. das Familien- und Kinderservicebüro rechtzeitig i.d.R. mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Urlaub oder einem Fortbildungstag sowie unverzüglich über Krank- und Gesundmeldung (siehe 7.) zu informieren.

3. das Familien- und Kinderservicebüro zu informieren, wenn ein betreutes Kind länger als 2 Tage unentschuldigt fehlt oder häufig entschuldigt fehlt (siehe 4. Abs.6).

4. Die Kindertagespflegeperson ist gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII darüber hinaus verpflichtet, das Familien- und Servicebüro über alle wichtigen Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Hierzu wird auf die in der Erlaubnis zur Kindertagespflege enthaltenen Nebenbestimmungen verwiesen. Die Kindertagespflegeperson arbeitet dabei ver-trauensvoll mit dem Familien- und Kinderservicebüro, dem Jugendamt des Landkreises und dem gesetzlichen Vertreter zusammen.

5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kindertagespflegeperson aufgrund des Betreuungsvertra-ges entsprechende Informationspflichten ggf. auch gegenüber den Erziehungsberechtigten hat.

6. Unabhängig von den besonderen Informationspflichten sind die Kindertagespflegeperson und die Er- ziehungsberechtigten gem. § 60 SGB I verpflichtet,

a) alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des Familien- und Kinderservicebüros der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,

b) Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mit- zuteilen,

c) Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweis-urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Dies gilt auch für den Fall, dass Leistungen zurückzuerstatten sind.

Auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 66 SGB I erfolgt ein gesonderter Hinweis im jeweiligen Bescheid.

16. Aufgaben der Fachberatung im Amt für Familie

Die Fachberatung für Kindertagespflege übernimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben:

1. die Feststellung der persönlichen Eignung, der fachlichen Qualifikation und der räumlichen Voraussetzungen sowie Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege,

2. eine regelmäßige fachliche Beratung und Begleitung der Kindertagespflegepersonen und deren regel- mäßige Fortbildung und Weiterqualifizierung sowie Unterstützung bei der administrativen Organisation der Kindertagespflege (z.B. Steuern, Versicherungspflicht, rechtliche Grundlagen etc.).

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3. die Beratung von Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen in allen Fragen der Kindertagespflege incl. der Vermittlung in Konfliktfällen.

17. Aufgaben der Familien- und Kinderservicebüros

Das Familien- und Kinderservicebüro ist im Wesentlichen zuständig für

1. die Beratung über und Vermittlung von Kindertagespflegepersonen sowie Information der Er-ziehungs- berechtigten über das vollumfängliche kommunale Platzangebot (siehe Ziffer3),

2. die Abwicklung der Kindertagespflege einschließlich der Erhebung des individuellen Kostenbei-trags, Einstellungen, Rücknahme etc.

3. die Bewilligung und Auszahlung des Betreuungsentgeltes an die Kindertagespflegeperson ein-schließlich etwaiger Rückforderungen etc. (siehe Ziffer 6),

4. die Sicherstellung der vertretungsweisen Betreuung bei Ausfall der Kindertagespflegeperson siehe Ziffer 9).

Die Bescheide werden unbeschadet der gesetzlichen Zuständigkeit des Landkreises Namens und im Auftrag des Landkreises Hildesheim erteilt. Die Klageverfahren werden vom Landkreis Hildesheim geführt.

18. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 01.07.2023 in Kraft, ersetzt die Vorgängerversion vom 01.01.2019 und gilt im ge-samten Jugendamtsbereich des Landkreises Hildesheim.

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Anlage 1

Jahr

Sachaufwand

Förderleistung

Gesamtaufwand

2023

2,13 €

3,50 €

5,63 €

2024

2,18 €

3,58 €

5,76 €

2025

2,23 €

3,66 €

5,89 €

2026

2,28 €

3,75 €

6,03 €

2027

2,33 €

3,84 €

6,17 €

2028

2,38 €

3,93 €

6,31 €

Anlage 2

Jahr

Gesamtaufwand

2023

4,72 €

2024

4,83 €

2025

4,94 €

2026

5,06 €

2027

5,18 €

2028

5,30 €

Anlage 3

Jahr

Betrag pro Kind und Monat

2023

10,00 €

2024

10,24 €

2025

10,48 €

2026

10,73 €

2027

10,98 €

2028

11,24 €

Anlage 4

Termin der letzten regelmäßigen Auszahlung der Ausstattungspauschale

01.01.2018

Termine für die nächsten regelmäßigen Aus-zahlungen der Ausstattungspauschalen

01.01.2025

01.01.2032

01.01.2039