Mutterschaftsanerkennung

  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland ist klar geregelt, wer die rechtliche Mutter eines Kindes ist. Die Frau, die ein Kind gebärt, ist stets dessen rechtliche Mutter.

    Diese Regelung gilt jedoch nicht in allen Ländern. In einigen Staaten entsteht ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und der Frau, die das Kind geboren hat, erst dann, wenn diese eine Erklärung abgibt, in der sie das Kind anerkennt.

    In folgenden Fällen müssen Sie die Mutterschaft für Ihr Kind anerkennen, auch wenn Sie in Deutschland leben:

    • Sie sind nicht mit dem Vater verheiratet und nicht deutsche Staatsangehörige und Ihr Heimatrecht schreibt eine Mutterschaftserklärung vor und
    • das Recht des Staates, in dem Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, schreibt eine Mutterschaftsanerkennung vor.

    Eine Beurkundung der Mutterschaftsanerkennung ist bei folgenden Stellen möglich:

    • Standesamt
    • Jugendamt
    • Notar/Notarin
  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Vorkasse: Nein

  • Rechtsgrundlage


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei den Gemeinden, den Samtgemeinden und der Stadt.

Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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    Alt
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