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Immissionsschutz: Überprüfung - wegen Beeinträchtigung
- Leistungsbeschreibung- Nachbarn einer Anlage oder eines Grundstücks müssen Immissionen in gewissen Maßen dulden, wenn sie hiervon nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden. - Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die offiziellen Grenz- oder Richtwerte der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Luft) oder der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) nicht überschritten werden. - Bei einer angenommenen Überschreitung des ortsüblichen Maßes (z.B. Fabriklärm in Industriestandorten) kann bei der zuständigen Stelle eine Kontrolle veranlasst werden. 
- Welche Unterlagen werden benötigt?- Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 
- Welche Gebühren fallen an?- Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 
- Welche Fristen muss ich beachten?- Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle. 
- Rechtsgrundlage
- Was sollte ich noch wissen?- Weitere Informationen zu grundsätzlichen Immissionsfragen: 
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt bzw. beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Herr Tobias Cieplikstellv. Fachbereichsleitung
- Herr Ralf Wolthausen