Mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    In Deutschland werden Daten in Form von Personenstandsfällen über Geburt, Eheschließung, Lebenspartnerschaft und Tod im Personenstandsregister erfasst. Den Personenstand eines Menschen müssen Sie in den verschiedensten Lebenslagen nachweisen, zum Beispiel bei der Einschulung der Kinder oder im Erbfall.

    Sie haben die Möglichkeit, für sich oder eine Verwandte beziehungsweise einen Verwandten in der auf- beziehungsweise absteigenden Abstammungslinie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie für Ehegattinnen und Ehegatten einen mehrsprachigen Auszug aus dem Personenstandsregister zu beantragen.

    Bei Ihrem zuständigen Standesamt können Sie folgende Registerauszüge in verschiedenen Sprachen beantragen: 

    • Geburtenregister
    • Eheregister
    • Sterberegister

    Der Personenstand umfasst auch weitere familien- und namensrechtliche Tatsachen. Darum werden alle Ereignisse, die den Personenstand eines Menschen ändern, ebenfalls in den Personenstandsregistern als sogenannte Folgebeurkundungen registriert. Solche Ereignisse können zum Beispiel die Anerkennung der Vaterschaft, die Adoption, die Eheauflösung, eine Namensänderung oder die Todeserklärung sein.

    Sie können die Registerauszüge kostenpflichtig für sich selbst beantragen sowie für Ihre Angehörigen in auf- beziehungsweise absteigender Abstammungslinie, also Eltern, Großeltern, Kinder und Enkel, sowie für Ehegattinnen und Ehegatten. 

  • Zuständige Stelle

    zuständiges Standesamt

  • Voraussetzungen

    • Sie beantragen einen mehrsprachigen Registerauszug für sich selbst oder für 
      • Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner
      • Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner
      • Ihre Vorfahrin oder Ihren Vorfahren (Eltern, Großeltern)
      • Ihre Kinder oder Enkel
    • Sie können einen Verwandtschaftsnachweis erbringen, zum Beispiel durch eine 
      • Geburtsurkunde
      • Eheurkunde
      • Lebenspartnerschaftsurkunde
    • Beantragen Sie einen mehrsprachigen Registerauszug für eine andere Person (zum Beispiel Geschwister), müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, zum Beispiel durch
      • Erbschein
      • Grundbuchauszug
    • Sie sind mindestens 16 Jahre alt
       
  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein. Für Geburtseinträge beträgt die Aufbewahrungsfrist 110 Jahre und für Eheeinträge 80 Jahre.

    Aufbewahrungsfrist: 30-110 Jahre

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Anweisung durch das Amtsgericht
  • Kurztext

    • Mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister Ausstellung 
    • mehrsprachiger Auszug aus dem Personenstandsregister kann beantragt werden
    • Deutschland sammelt im Personenstandsregister Daten über 
      • Geburt
      • Eheschließung
      • Lebenspartnerschaft 
      • Tod 
    • Auszug aus Personenstandsregister wird oft gebraucht für   
      • Schließung einer Ehe
      • Einschulung der Kinder 
      • Erbfall
      • Beginn eines Studiums
    • Registerauszüge werden ausgestellt aus 
      • Geburtsregistern
      • Eheregistern
      • Sterberegistern
    • mehrsprachiger Auszug kann beantragt werden durch
      • betroffene Person 
      • Ehefrau oder Ehemann
      • Lebenspartnerin oder Lebenspartner
      • Vorfahrin oder Vorfahren (Eltern, Großeltern)
      • Nachfahrin oder Nachfahren (Kinder, Enkel)    
    • Voraussetzung:
      • Verwandtschaftsnachweis vorhanden, z.B. durch
        • Geburtsurkunde
        • Eheurkunde
        • Lebenspartnerschaftsurkunde
      • andere Personen (wie Geschwister) müssen ihr rechtliches Interesse glaubhaft machen z.B. durch 
        • Erbschein 
        • Grundbuchauszug
    • die antragstellende Person ist mindestens 16 Jahre 
    • die Beantragung ist kostenpflichtig
    • zuständige Behörde: zuständiges Standesamt
  • Weiterführende Informationen

  • Urheber

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    3
  • Status Bibliothekseintrag

    6

An wen muss ich mich wenden?

zuständiges Standesamt

Zuständige Abteilungen

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