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B-Plan Nr. 0103A, 8. Änderung
Bekanntmachung
der Gemeinde Nordstemmen
Inkrafttreten der 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0103A "Schratfeld" mit örtlichen Bauvorschriften und der 5. Berichtigung des Flächennutzungsplanes
Der Rat der Gemeinde Nordstemmen hat in seiner Sitzung am 25.11.2025 die 8. Änderung des Bebauungsplans Nr. 0103A „Schratfeld“ der Gemeinde Nordstemmen gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit geltenden Fassung als Satzung einschließlich der Begründung beschlossen. Gleichzeit erfolgt die 5. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordstemmen.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 0103 A „Schratfeld“, 8. Änderung befindet sich südlich der Berliner Straße und westlich die Joseph-von-Eichendorff-Straße in der Ortschaft Nordstemmen und ist in der Karte „schwarz“ umrandet dargestellt.
Die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0103 A „Schratfeld“ der Gemeinde Nordstemmen, nebst Begründung, sowie der 5. Berichtung des Flächennutzungsplanes kann vom Tage dieser Bekanntmachung an bei der Gemeinde Nordstemmen, Zimmer 11, Rathausstraße 3, 31171 Nordstemmen während der folgenden Besuchszeiten von jedermann eingesehen werden:
Montag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr
Dienstag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr und 15.00 ‑ 18.00 Uhr
Freitag: 9.00 ‑ 12.00 Uhr
Über den Inhalt der 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 0103 A „Schratfeld“ kann dabei Auskunft gegeben werden und die Planunterlagen können ebenfalls im Geoportal auf der Internetseite der Gemeinde Nordstemmen unter: https://www.nordstemmen.de/bauen-abwasser/bauleitplanung/bebauungsplaene/ eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 und 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Nordstemmen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von der durch die Änderung des Bebauungsplanes eingetretenen Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Hildesheim wird der Bebauungsplan Nr. 0103 A „Schratfeld“, 8. Änderung und die 5. Berichtung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Nordstemmen rechtsverbindlich.
Nordstemmen, 18.12.2025
Gemeinde Nordstemmen
Die Bürgermeisterin
gez. Nicole Dombrowski
