- Rathaus & Service
- Freizeit & Tourismus
- Bildung & Soziales
- Bauen & Abwasser
Elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung nachträglich
Leistungsbeschreibung
Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.
Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.
Zuständige Stelle
Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren (örtliches Bürgeramt)
Voraussetzungen
Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)
Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion
Welche Unterlagen werden benötigt?
Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
- Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.
- Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.
- Personalausweisbehörde (örtliches Bürgeramt)
Weiterführende Informationen
- Personalausweisportal
ier erhalten Sie als Bürgerinnen und Bürger, als Unternehmen und Behörde ausführliche Informationen zum Personalausweis, dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR. Zudem stehen Ihnen Services zum Online-Ausweis und seinen Anwendungsmöglichkeiten bereit.
- Personalausweisportal
Typisierung
2/3
An wen muss ich mich wenden?
An Ihr örtliches Bürgeramt