Elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung nachträglich

  • Leistungsbeschreibung

    Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.

    Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.

  • Zuständige Stelle

    Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren (örtliches Bürgeramt)

  • Voraussetzungen

    Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

    Besitz eines Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren
    • Sie können jederzeit (während der Gültigkeit des Personalausweises) schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen.
    • Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich ein.
    • Personalausweisbehörde (örtliches Bürgeramt)
  • Weiterführende Informationen

    • Personalausweisportal

      ier erhalten Sie als Bürgerinnen und Bürger, als Unternehmen und Behörde ausführliche Informationen zum Personalausweis, dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR. Zudem stehen Ihnen Services zum Online-Ausweis und seinen Anwendungsmöglichkeiten bereit.

  • Typisierung

    2/3

An wen muss ich mich wenden?

An Ihr örtliches Bürgeramt

Zuständige Abteilungen

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