Elektronischer Identitätsnachweis Aktivierung erstmalig

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion abholen, können Sie schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises wünschen.

    Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ein.

    Sie können Ihre Entscheidung während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit wieder ändern.

  • Zuständige Stelle

    Personalausweisbehörde

  • Voraussetzungen

    Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Personalausweis

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es gibt keine Frist.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

  • Rechtsgrundlage

  • Kurztext

    • Elektronischen Identitätsnachweis erstmalig aktivieren
    • Wenn Sie Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion abholen, können Sie schriftlich gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises wünschen.
    • Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises ein.
    • Sie können Ihre Entscheidung während der Gültigkeitsdauer des Personalausweises durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Personalausweisbehörde jederzeit wieder ändern.
    • Personalausweisbehörde (örtliches Bürgeramt)
  • Weiterführende Informationen

    • Personalausweisportal

      ier erhalten Sie als Bürgerinnen und Bürger, als Unternehmen und Behörde ausführliche Informationen zum Personalausweis, dem elektronischen Aufenthaltstitel sowie der eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU und des EWR. Zudem stehen Ihnen Services zum Online-Ausweis und seinen Anwendungsmöglichkeiten bereit.

  • Typisierung

    2/3

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Personalausweisbehörde (örtliches Bürgeramt)

Zuständige Abteilungen

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