Mehrsprachige Geburtsurkunde beantragen

  • Leistungsbeschreibung

    Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung können Sie sich auf Antrag auch eine mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunde ausstellen lassen. Zuständig ist das Standesamt, welches Ihr Geburtenregister führt.

    Aus der Geburtsurkunde ergeben sich Angaben zur Geburt (Geburtsort, -datum und -zeit), Vor- und Familiennamen, Geschlechtsangabe sowie die Angaben zu den Eltern.

    Der mehrsprachige Vordruck enthält unter anderem die Sprachen Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch. Die Urkunde bedarf in den Vertragsstaaten des Übereinkommens keiner weiteren Beglaubigung (Legalisation/Apostille).

  • Verfahrensablauf

    Persönliche Antragstellung:

    Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.

    Sie müssen zur Legitimation Ihren Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

    Die Gebühr zahlen Sie in der Regel bei der Beantragung im Standesamt.

    Außer Ihnen selbst darf auch eine Person Ihres Vertrauens die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Sie legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht Ihren Personalausweis oder Reisepass und den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.

    Beantragung per Post:

    Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen eine Geburtsurkunde auszufertigen.

    Ihr Schreiben sollte folgende Angaben enthalten:

    Name, Vorname

    Geburtsdatum und -ort

    Name, Vorname der Eltern

    wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer

    Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei.

    Online-Beantragung:

    Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde können Sie die Ausstellung der Geburtsurkunde elektronisch über einen Online-Dienst beantragen..

  • Voraussetzungen

    Personenstandsurkunden enthalten persönliche Daten, daher unterliegt deren Ausstellung datenschutzrechtlichen Beschränkungen.

    Antragsberechtigte (Mindestalter: 16 Jahre):

    • die Person, auf die sich die Geburtsurkunde bezieht
    • der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft)
    • Vorfahren und Abkömmlinge der betroffenen Person
    • Geschwister mit berechtigtem Interesse

    Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts).

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Beantragung einer Geburtsurkunde benötigen Sie:

    Ihren Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: beglaubigte Kopie),

    bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter:

    schriftliche Vollmacht der berechtigten Person,

    deren Personalausweis oder Reisepass (Original oder beglaubigte Kopie)

    und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters

    bestimmte Personen müssen zusätzlich ein rechtliches oder ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Frist für die Führung des Geburtenregisters durch das Standesamt von 110 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

  • Bearbeitungsdauer

    Vom Einzelfall abhängig.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Bei Ablehnung der Ausstellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung

  • Was sollte ich noch wissen?

    Es gibt folgende Hinweise:                

    In Fällen, in denen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 PStV wegen nicht nachgewiesener Angaben über die Eltern für die Beurkundung der Geburt nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden darf, ist eine Ausstellung einer mehrsprachigen Geburtsurkunde nicht möglich.

  • Kurztext

    Geburtsurkunde Ausstellung mehrsprachig

    Mehrsprachige Urkunden sind zur Vorlage bei ausländischen Stellen gedacht.

    Ob eine mehrsprachige Urkunde zweckmäßig und ob eine zusätzliche Beglaubigung (Legalisation/Apostille) erforderlich ist, kann nur die betreffende ausländische Stelle entscheiden.

    In den Vertragsstaaten des Übereinkommens (siehe Rechtsgrundlagen) ist keine zusätzliche Beglaubigung erforderlich.

    Der Vordrucktext der Urkunde wird in Sprachen der Vertragsstaaten ausgestellt (siehe Rechtsgrundlagen), die Angaben über die Person wird dem deutschen Geburtenregister entnommen.

    zuständig: Standesamt, das die Geburt beurkundet hat

  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat, zuständig: Standesamt, das die Geburt beurkundet hat

Zuständige Abteilungen

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