Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bzw. den Verkauf von Feuerwerk anzeigen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten haben oberste Priorität beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen im gewerblichen Bereich ist hierfür eine Grundvoraussetzung.

    Der gewerbliche Umgang und Verkehr sind bei der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt auch für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2.

    Wenn Sie jährlich wiederkehrend Feuerwerk verkaufen wollen, reicht die einmalige Anzeige aus.

    Eine erneute Anzeige wird dann erforderlich, wenn sich gegenüber der Erstanzeige Veränderungen ergeben haben (z. B. Änderung der Anschrift, Änderungen bei den verantwortlichen Personen).

    Wenn Sie den Verkauf von Feuerwerk dauerhaft einstellen oder die Verkaufseinrichtung dauerhaft schließen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

    Kleine Mengen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorien F1 und F2 dürfen genehmigungsfrei aufbewahrt werden. Wenn Sie Mengen darüber hinaus aufbewahren möchten, benötigen Sie eine Genehmigung gemäß § 17 Sprengstoffgesetz.

  • Verfahrensablauf

    Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

    Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz erfüllt sind.

    Wenn alle Unterlagen vollständig sind, haben Sie Ihre Anzeigepflicht erfüllt.

    Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

  • Zuständige Stelle

    Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune.

  • Voraussetzungen

    Falls eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz notwendig ist, muss diese vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen. Im Rahmen dieser Anzeige ist für den Betrieb bzw. jede Zweigstelle eine mit der Leitung beauftragte Person anzugeben.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige muss mindestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit erstattet werden. Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so handeln Sie ordnungswidrig.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Verkauf und die Lagerung von Silvesterfeuerwerk sind mit besonderen Gefahren verbunden. Die Bezirksregierung informiert den Einzelhandel daher regelmäßig durch eine Informationsschrift. Sie enthält die aktuellen Regelungen dazu, wie Händler Feuerwerkskörper aufzubewahren haben und was sie beim Verkauf beachten müssen.

    Die Bezirksregierung kontrolliert den Handel von Silvesterfeuerwerk vor Ort. Vor dem Jahreswechsel suchen Mitarbeiter die Händler auf und prüfen zum Beispiel die Lagerbedingungen.

  • Kurztext

    • Anzeige zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Entgegennahme
    • Der Umgang und der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) der Kategorien F1 und F2 muss der zuständigen Behörde angezeigt werden
    • Veränderungen gegenüber der Erstanzeige müssen erneut angezeigt werden
    • Die Einstellung des Verkaufs von Feuerwerk muss ebenfalls umgehend angezeigt werden
    • Für den Verkauf und die Aufbewahrung muss ausreichend Aufsichtspersonal zur Verfügung stehen
    • Die Anzeige muss Angaben zur Leitung der Verkaufsstelle/Filiale sowie zur verantwortlichen Person enthalten
  • Typisierung

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An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune.

Zuständige Abteilungen

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