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Bekanntmachungen

2. Änderungssatzung Vergnügungssteuer

Bekanntmachung

der Gemeinde Nordstemmen

2. Änderungssatzung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Nordstemmen


Aufgrund der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.10.2023 (Nds.GVBl. S. 250) sowie des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589), hat der Rat der Gemeinde Nordstemmen in seiner Sitzung am 12.03.2024 folgende Satzung beschlossen: 

Artikel 1
§ 7 erhält folgende Fassung: 

(1) Bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis (§ 4 Abs. 1) des jeweiligen Kalendermonats beträgt die Steuer 20 v. H. der Bruttokasse (§ 4 Abs. 1) vom Einspielergebnis, mindestens jedoch 50,00 Euro. 

(2) Die für Spielgeräte nach § 4 Abs. 3 (Geräte ohne Gewinnmöglichkeit) festzusetzende Pauschalsteuer beträgt 

1.  in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen i. S. v. § 33 GewO 35,00 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat,

2.  an anderen Aufstellungsorten 25,00 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat. 

(3) Bei Spielgeräten, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Würde des Menschen verletzende Darstellungen zum Gegenstand haben, beträgt die Pauschalsteuer 400,00 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat, unabhängig vom Aufstellungsort. 

Artikel 2
Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft. 

Nordstemmen, 21.03.2024 

Die Bürgermeisterin
i. V. Marcus Tischbier

 

Veröffentlichungsvermerk 

Die vorstehende Satzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Hildesheim Nr. 12 am 27. März 2024 öffentlich bekannt gemacht und hat damit Rechtskraft erlangt. 

Nordstemmen, 28.03.2024 

Die Bürgermeisterin
In Vertretung
Marcus Tischbier