Freibad mit Schwimmbecken, Sprungturm und Blick auf die Marienburg

Haus- und Badeordnung Freizeitbad

Haus- und Badeordnung

des Freizeitbades Nordstemmen


§ 1 Allgemeines

Das Freizeitbad Nordstemmen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Nordstemmen. Es soll eine Stätte der Erholung und Entspannung sowie der schwimmsportlichen Betätigung sein. Die Benutzung des Freizeitbades Nordstemmen ist privatrechtlich gestaltet.


§ 2 Zweck der Haus- und Badeordnung

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freizeitbades einschließlich seiner Einrichtungen und Außenanlagen.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zutrittsberechtigung bzw. der Eintrittskarte erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
  3. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb; bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können Ausnahmen von dieser Haus- und Badeordnung zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
  4. Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen (Wettkämpfe, Training) sowie beim Schulschwimmen sind die Vereins- oder Übungsleiter bzw. die Lehrkräfte für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung mit verantwortlich.
  5. Für Parkplätze gelten die Bestimmungen der StVO sowie die jeweiligen Ausschilderungen. Fahrzeuge und Fahrräder sind auf den vorgesehenen Plätzen vor dem Freizeitbad abzustellen.



§ 3 Benutzung

  1. Das Freizeitbad ist ein Familienbad und zur Benutzung ist grundsätzlich jedermann zugelassen.
    Der Zutritt ist nicht gestattet: 
    (a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen, 
    (b) Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden. Das gleiche gilt für Besucher, deren Verhalten eine Störung der Sicherheit oder Ordnung erwarten lässt.
  2. Das Benutzen des Freizeitbades Nordstemmen ist nur in Badekleidung gestattet.
  3. Für Kinder unter 7 Jahren und NichtschwimmerInnen unter 14 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson erforderlich.
  4. Das Mitbringen von Tieren auf das Grundstück der Freibadanlage ist nicht gestattet.
  5. Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung.
  6. Die Freizeitbadeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Papier und sonstige Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Abfallkörbe zu werfen. Leere Flaschen sind dem Kioskbetreiber zurückzugeben und nicht achtlos liegen zu lassen.

 

§ 4 Eintrittskarten/Zutritt

  1. Für das Aufsuchen des Freizeitbades und die Benutzung seiner Einrichtungen ist eine Karte gegen Zahlung des aus dem Aushang ersichtlichen Preises zu lösen. Einzelkarten sind am Lösungstage gültig und berechtigen nur zum einmaligen Betreten des Bades.
  2. Einzelkarten sind sorgfältig aufzubewahren und dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen; für verlorengegangene oder nicht genutzte Karten wird kein Ersatz geleistet. Der Badegast muss Eintrittskarten oder Zugangsberechtigungen sowie vom Badbetreiber überlassene Gegenstände, wie z.B. Garderobenschrankschlüssel, so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
  3. Dauerkarten gelten nur für die jeweilige Badesaison und sind zeitlich nicht übertragbar.
  4. Die Eintrittspreise werden durch besonderen Tarif festgesetzt und bekanntgegeben.

 

§ 5 Badesaison & Badezeiten

  1. Die Badesaison beginnt am 1. Mai und endet am 15. September eines jeden Jahres.
  2. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste sind durch Aushang im Kassenbereich und auf der Homepage www.nordstemmen.de einsehbar.
  3. Aus Anlass besonderer Veranstaltungen kann das Freizeitbad für die Allgemeinheit vorübergehend ganz oder teilweise geschlossen werden.
  4. Bei Überfüllung kann der Einlass für weitere Besucher verwehrt werden.
  5. Von montags bis donnerstags ab 18:00 Uhr sind Teile des Schwimmbades sporttreibenden Vereinen vorbehalten.  

 

§ 6 Aus- und Ankleideräume, Aufbewahrung der Garderobe

  1. Die Aus- und Ankleideräume sowie die Dusch- und Toilettenräume sind für Damen und Herren getrennt.
  2. Für die Aufbewahrung der Garderobe stehen kostenlos in beschränkter Anzahl Garderobenschränke zur Verfügung. In der Wärmehalle sind für die Ablage der Bekleidungsstücke die hierfür vorhandenen Schränke zu benutzen. Die Hinweise an den Garderobenschränken sind zu beachten. Bei schuldhaftem Verlust der vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände, wie z.B. des Garderobenschlüssels wird ein Betrag von 15,00 € als Kostenerstattung erhoben. Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der erhobene Betrag.
  3. Das Mitnehmen des Garderobenschlüssels außerhalb der Freibadanlage ist untersagt. Schränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.

 

§ 7 Benutzung der Wärmehalle mit Einstiegsbecken

1.    Aus besonderen Gründen kann die Wärmehalle für Badegäste geschlossen werden.

2.    Der Vorraum dient den Badegästen nur zum kurzzeitigen Aufenthalt.

3.    In allen Räumen ist das Rauchen, Essen und Trinken untersagt.

 

§ 8 Fundgegenstände

Gegenstände, die im Freizeitbad Nordstemmen gefunden werden, sind bei der Schwimmmeisterin/bei dem Schwimmmeister oder an der Kasse abzugeben; sie werden als Fundsachen nach dem dafür geltenden Recht behandelt.

 

§ 9 Haftung

  1. Die Badegäste benutzen das Freizeitbad einschließlich seiner Einrichtungen sowie Veranstaltungen von Dritten auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung der Betreiberin, das Freizeitbad und seine Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten; für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten und erkannt werden, haftet die Betreiberin nicht. Unfälle sind dem Aufsichtspersonal unverzüglich zu melden. Die Gemeinde als Betreiberin haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die ein Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Betreiberin, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der Betreiberin zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Einrichtungen des Freizeitbades, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen gesperrt ist. Die Haftungsbeschränkung nach Satz 3 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Freizeitbades abgestellten Fahrzeuge und auch für Kinderwägen, Krankenfahrstühle. 
  2. Dem Badegast wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Freizeitbad zu nehmen. Von Seiten der Betreiberin werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Betreiberin nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte. Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch die Betreiberin zur Verfügung gestellten Garderobenschrank begründet keinerlei Pflichten der Betreiberin in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Badegastes, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes diese ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
  3. Personen- und Sachschäden, die den Badegästen durch Dritte entstehen, sind aus der Haftung der Betreiberin ausgenommen.
  4. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Anlagen oder Geräte des Bades verunreinigt, beschädigt oder zerstört, ist zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.

 

§ 10 Aufsicht

Die SchwimmmeisterInnen haben für die Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung und für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Sie üben das Hausrecht aus und den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Besucherinnen und Besucher, die der Haus- und Badeordnung zuwiderhandeln, können von ihnen aus dem gesamten Bereich des Freizeitbades verwiesen werden.

Die Gemeinde Nordstemmen kann Personen, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen haben, für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd von der Benutzung des Freizeitbades ausschließen. Das Eintrittsgeld wird in einem solchen Falle nicht erstattet.

 

§ 11 Zutritt

  1. Der Plattengang um das Becken darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
  2. Vor Benutzung des Bades sind die Duschen sowie die Durchschreitebecken zu benutzen. Jede Verunreinigung der Räumlichkeiten und insbesondere des Badewassers ist zu vermeiden.

 

§ 12 Verhalten im Freizeitbad

  1. Ballspiele sind nur auf dem hierfür bestimmten Platz erlaubt.
  2. Das Benutzen von Inlinern, Rollschuhen, Skateboarden o.ä. Geräten ist auf dem Gelände des Freizeitbades ist nicht gestattet.
  3. Das Schwimmerbecken darf nur von SchwimmernInnen benutzt werden; NichtschwimmerInnen haben das Nichtschwimmerbecken zu benutzen. 
  4. Das Hineinspringen ist nur an den Stirnseiten gestattet, soweit das Hineinspringen nicht generell untersagt ist. 
  5. Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass 
    a)  der Sprungbereich frei ist, 
    b)  nur eine Person das Sprungbrt betritt. 
    Das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt.
  6. Insbesondere ist nicht gestattet: 
    a)  die Verwendung von Seife, Bürsten und anderen Reinigungsmitteln im Schwimmbecken, 
    b) das Ausspucken auf den Boden oder in das Schwimmbecken, 
    c)  andere Personen gegen ihren Willen unterzutauchen, in das Becken zu stoßen oder sonstigen Unfug zu treiben, 
    d) auf dem Beckenumgang zu laufen, an den Einstiegsleitern und Haltestangen zu turnen, 
    e)  die Ablage von Kleidungsstücken auf dem Plattengang sowie auf den Bänken, 
    f)  das Ent- und Bekleiden am Beckenrand, 
    g)  das Rauchen, Essen und Trinken am Beckenrand.
  7. Der Gebrauch von akustischen Geräten (Rundfunk-, Fernseh-, und Tongeräte) sowie von Musikinstrumenten bedarf der vorherigen Zustimmung der/des Aufsicht führenden Schwimmmeisterin/Schwimmmeisters.

 

§ 13 Wünsche und Beschwerden

Wünsche und Beschwerden der Besucher nimmt das Aufsichtspersonal entgegen. Kann berechtigten Wünschen nicht sofort entsprochen werden oder ist bei Beschwerden sofortige Abhilfe nicht möglich, ist die Gemeindeverwaltung zu unterrichten.

 

§ 14 Geltung der Haus- und Badeordnung

Diese Haus- und Badeordnung gilt mit Beginn der Badesaison 2021, gleichzeitig verliert die Badeordnung vom 23.03.2016 ihre Gültigkeit.

 

Nordstemmen, den 11.06.2021

Die Bürgermeisterin

Nicole Dombrowski